Satzung der Volkshochschule Feldkirchen-Westerham

Vom 10. August 2016, in Kraft seit 12.08.2016

geändert durch Satzung vom 31.5.2017 in der seit 1.1.2017 gültigen Fassung

 

Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1  Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 
 

§ 1 Allgemeines


(1)   Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham unterhält die Volkshochschule als öffentliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Gemeindliche Volkshochschule Feldkirchen-Westerham“.

(2)   Die Volkshochschule ist Mitglied im Bayerischen Volkshochschulverband.
 

§ 2 Aufgabe


(1)     Die Volkshochschule dient der Bildung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern.

(2)     Sie ist in ihrer Arbeit an Verfassung und an Gesetz sowie an Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinde Feldkirchen-Westerham gebunden. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich nicht richtungsgebunden sowie unabhängig von Interessengruppen.

(3)     Alle Veranstaltungen müssen vom Geist der Meinungsfreiheit getragen sein.

(4)     Die Volkshochschule hat die Aufgabe, ein umfassendes, fachlich und regional differenziertes und ausgewogenes Bildungsangebot zu erstellen. Es orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und am gesellschaftlichen Bedarf.

(5)     Die Volkshochschule steht jedermann offen. Sie ermöglicht allen Einwohnerinnen und Einwohnern, auch den Bildungsbenachteiligten den Zugang zur Bildung. Die Teilnahme kann an Zugangsvoraussetzungen geknüpft werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


(1)      Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihr nicht unterhalten.

(2)      Die Beiträge und sonstige Einnahmen sowie evtl. verbleibende Überschüsse dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Volkshochschule ist selbstlos tätig.

(3)      Mittel der Volkshochschule dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden werden. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule.

(4)      Die Gemeinde erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Volkshochschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(5)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)      Bei Auflösung oder Aufhebung der Volkshochschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Volkshochschule an die Gemeinde Feldkirchen-Westerham, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Leitung der Volkshochschule


(1)   Die Volkshochschule wird durch eine/n hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/in geleitet. Sie/er ist verantwortlich für die Arbeit der Volkshochschule.

(2)   Ihr/ihm obliegt die fachliche Zuständigkeit und Verantwortung sowie die inhaltliche Verantwortung des Weiterbildungsangebotes.

(3)   Der Leiter kann bis zu 5 Vertreter aus der Bevölkerung für ehrenamtliche Tätigkeiten benennen.

 

§ 5 Kursleiter und Referenten


(1)     Die Kursleiter und die Referenten üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten für die jeweilige Dauer eines Arbeitsabschnittes an der Volkshochschule, Referenten für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag (Werkvertrag).

(2)     Den Kursleitern wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.

(3)     Der Leiter/die Leiterin der Volkshochschule beruft nach Möglichkeit regelmäßig die Kursleiter zu einer Versammlung ein.
 

 § 6 Organisation


(1)     Die Leistungen der Volkshochschule erstrecken sich auf die Durchführung der Kurse, Seminare und sonstigen Veranstaltungen entsprechend der Ausschreibung.

(2)     Organisatorisch bedingte Änderungen wie Wechsel des Veranstaltungsortes, des Kursleiters, des Zeitpunkts oder des Kurstermins sind vorbehalten, ebenso eine notwendige Kürzung bzw. Absage der Veranstaltungen.

(3)     Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt und können im Büro der Volkshochschule abgeholt oder mit Freiumschlag zugeschickt werden.

 

§ 7 Teilnahmebedingungen


(1)   Der Vertrag zwischen der Teilnehmerin/dem Teilnehmer und der Volkshochschule Feldkirchen-Westerham kommt mit der Anmeldung zustande. Die förmliche Anmeldung erfolgt schriftlich (per e-mail, Fax oder online), telefonisch oder persönlich. Als Anmeldung gilt auch die Bezahlung der Gebühr oder die Teilnahme an einer vhs-Veranstaltung.

(2)   Es können nur komplette Kurse gebucht werden.

(3)   Es erfolgen keine Anmeldebestätigungen. Eine Benachrichtigung an die Teilnehmer erfolgt nur, wenn der Kurs belegt ist, die Kursdaten sich ändern oder die Veranstaltung ausfällt.

(4)   Wird bei Kursbeginn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann nach Absprache mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Kurs dennoch durchgeführt werden, wenn sich diese mit einer Erhöhung der Gebühren oder mit einer Verkürzung der Kursdauer bei gleichbleibenden Gebühren einverstanden erklären.

(5)   Die Volkshochschule kann von Veranstaltungen zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die verpflichtete Dozentin bzw. der verpflichtete Dozent verhindert ist.

 

§ 8 Teilnehmerentgelte


Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Feldkirchen- Westerham werden grundsätzlich Teilnehmergebühren erhoben. Näheres regelt die Satzung über die Erhebung von Gebühren (Gebührensatzung vhs Feldkirchen- Westerham).

 

§ 9 Hausordnung und Hausrecht


(1)      Die Volkshochschule ist im Rathaus und anderen Räumen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham sowie in anderen angemieteten Räumen zu Gast. Die Hausordnung der einzelnen Veranstaltungsorte ist Vertragsbestandteil. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer erkennt sie als verbindlich an.

(2)      In allen gemeindlichen Objekten sowie den angemieteten Räumlichkeiten herrscht Rauchverbot.

(3)      In den Kursräumen ist die Aufstellung der Möbel nicht zu verändern bzw. der vorherige Zustand wieder herzustellen.

(4)      Schwere Verstöße gegen die Hausordnung berechtigen die Volkshochschule, die Teilnehmerin/den Teilnehmer,  die Teilnehmerin/den Teilnehmer vom weiteren Veranstaltungs-/Kursbesuch auszuschließen.

 

§ 10 Haftung


(1)      Jede/r Teilnehmer/Teilnehmerin der Volkshochschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung des Volkshochschuleigentums, das ihnen zur Benutzung überlassen wurde, verantwortlich.

(2)      Jede/r Teilnehmer/Teilnehmerin der Volkshochschule haftet für alle von ihm zu vertretenden Beschädigungen, Verunreinigungen und Verluste in den Räumen oder am Volkshochschuleigentum. Das gleiche gilt bei Verlust von Schuleigentum. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter.

(3)      Die Volkshochschule übernimmt gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an allen Veranstaltungen der Volkshochschule nur die Haftung für Unfälle im Umfang ihrer Haftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung, besonders für Beschädigungen und Abhandenkommen von Gegenständen, ist ausgeschlossen.

(4)      Bei Kursen für Minderjährige bezieht sich die Aufsichtspflicht nur auf die Kurszeiten.

 

§ 11 Datenschutz


Zum Zweck der effektiven Teilnehmerbetreuung speichert die Volkshochschule intern Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten und Bankverbindung. Diese Daten unterliegen dem Datenschutz und werden nicht weiter gegeben.

 

§ 12 Inkrafttreten


(1)   Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.06.1978, zuletzt geändert am 01.07.1987, außer Kraft.

 

Feldkirchen-Westerham, 10.08.2016

Gemeinde Feldkirchen-Westerham

 

Kontakt

Gemeindliche Volkshochschule
Feldkirchen-Westerham

Rathaus, Ollinger Straße 10
83620 Feldkirchen-Westerham

Tel.: 08063 9703-401
Fax: 08063 9703-198
E-Mail: vhs@feldkirchen-westerham.de

Öffnungszeiten

Während des Semesters:

Montag - Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr und
Donnerstag zusätzlich nachmittags
15:00 - 18:00 Uhr

In den Schulferien ist das Büro nicht regelmäßig besetzt!

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