vhs-Satzung
Satzung der Volkshochschule Feldkirchen-Westerham
Vom 10. August 2016, in Kraft seit 12.08.2016
geändert durch Satzung vom 31.5.2017 in der seit 1.1.2017 gültigen Fassung
Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1
Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham unterhält die Volkshochschule als
öffentliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Gemeindliche Volkshochschule
Feldkirchen-Westerham“.
(2) Die Volkshochschule ist Mitglied im Bayerischen Volkshochschulverband.
§ 2 Aufgabe
(1) Die Volkshochschule dient der Bildung von Erwachsenen, Jugendlichen und
Kindern.
(2) Sie ist in ihrer Arbeit an Verfassung und an Gesetz sowie an Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Gemeinde Feldkirchen-Westerham gebunden. Sie
arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich nicht richtungsgebunden sowie
unabhängig von Interessengruppen.
(3) Alle Veranstaltungen müssen vom Geist der Meinungsfreiheit getragen sein.
(4) Die Volkshochschule hat die Aufgabe, ein umfassendes, fachlich und regional
differenziertes und ausgewogenes Bildungsangebot zu erstellen. Es orientiert
sich an den individuellen Bedürfnissen und am gesellschaftlichen Bedarf.
(5) Die Volkshochschule steht jedermann offen. Sie ermöglicht allen Einwohnerinnen
und Einwohnern, auch den Bildungsbenachteiligten den Zugang zur Bildung. Die
Teilnahme kann an Zugangsvoraussetzungen geknüpft werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihr nicht
unterhalten.
(2) Die Beiträge und sonstige Einnahmen sowie evtl. verbleibende Überschüsse
dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die
Volkshochschule ist selbstlos tätig.
(3) Mittel der Volkshochschule dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwenden werden. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erhält keine
Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule.
(4) Die Gemeinde erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Volkshochschule oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Volkshochschule oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Volkshochschule an die
Gemeinde Feldkirchen-Westerham, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Leitung der Volkshochschule
(1) Die Volkshochschule wird durch eine/n hauptamtlichen pädagogischen
Mitarbeiter/in geleitet. Sie/er ist verantwortlich für die Arbeit der Volkshochschule.
(2) Ihr/ihm obliegt die fachliche Zuständigkeit und Verantwortung sowie die inhaltliche
Verantwortung des Weiterbildungsangebotes.
(3) Der Leiter kann bis zu 5 Vertreter aus der Bevölkerung für ehrenamtliche
Tätigkeiten benennen.
§ 5 Kursleitung, Referentinnen und Referenten
(1) Die Kursleiter und die Referenten üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule
nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten für die jeweilige Dauer eines
Arbeitsabschnittes an der Volkshochschule, Referenten für bestimmte
Veranstaltungen einen Lehrauftrag (Werkvertrag).
(2) Den Kursleitern wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.
(3) Der Leiter/die Leiterin der Volkshochschule beruft nach Möglichkeit regelmäßig
die Kursleiter zu einer Versammlung ein.
§ 6 Organisation
(1) Die Leistungen der Volkshochschule erstrecken sich auf die Durchführung der
Kurse, Seminare und sonstigen Veranstaltungen entsprechend der
Ausschreibung.
(2) Organisatorisch bedingte Änderungen wie Wechsel des Veranstaltungsortes, des
Kursleiters, des Zeitpunkts oder des Kurstermins sind vorbehalten, ebenso eine
notwendige Kürzung bzw. Absage der Veranstaltungen.
(3) Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt und können im Büro
der Volkshochschule abgeholt oder mit Freiumschlag zugeschickt werden.
§ 7 Teilnahmebedingungen
(1) Der Vertrag zwischen der Teilnehmerin/dem Teilnehmer und der Volkshochschule
Feldkirchen-Westerham kommt mit der Anmeldung zustande. Die förmliche
Anmeldung erfolgt schriftlich (per e-mail, Fax oder online), telefonisch oder
persönlich. Als Anmeldung gilt auch die Bezahlung der Gebühr oder die
Teilnahme an einer vhs-Veranstaltung.
(2) Es können nur komplette Kurse gebucht werden.
(3) Es erfolgen keine Anmeldebestätigungen. Eine Benachrichtigung an die
Teilnehmer erfolgt nur, wenn der Kurs belegt ist, die Kursdaten sich ändern oder
die Veranstaltung ausfällt.
(4) Wird bei Kursbeginn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann nach
Absprache mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Kurs dennoch
durchgeführt werden, wenn sich diese mit einer Erhöhung der Gebühren oder mit
einer Verkürzung der Kursdauer bei gleichbleibenden Gebühren einverstanden
erklären.
(5) Die Volkshochschule kann von Veranstaltungen zurücktreten, wenn die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die verpflichtete Dozentin bzw. der
verpflichtete Dozent verhindert ist.
§ 8 Teilnehmerentgelte
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Feldkirchen-Westerham werden grundsätzlich Teilnehmergebühren erhoben. Näheres regelt die
Satzung über die Erhebung von Gebühren (Gebührensatzung vhs Feldkirchen-Westerham).
§ 9 Hausordnung und Hausrecht
(1) Die Volkshochschule ist im Rathaus und anderen Räumen der Gemeinde
Feldkirchen-Westerham sowie in anderen angemieteten Räumen zu Gast. Die
Hausordnung der einzelnen Veranstaltungsorte ist Vertragsbestandteil. Die
Teilnehmerin/der Teilnehmer erkennt sie als verbindlich an.
(2) In allen gemeindlichen Objekten sowie den angemieteten Räumlichkeiten
herrscht Rauchverbot.
(3) In den Kursräumen ist die Aufstellung der Möbel nicht zu verändern bzw. der
vorherige Zustand wieder herzustellen.
(4) Schwere Verstöße gegen die Hausordnung berechtigen die Volkshochschule,
die Teilnehmerin/den Teilnehmer vom weiteren Veranstaltungs-/Kursbesuch
auszuschließen.
§ 10 Haftung
(1) Jede/r Teilnehmer/Teilnehmerin der Volkshochschule, bei Minderjährigen die
Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung des
Volkshochschuleigentums, das ihnen zur Benutzung überlassen wurde,
verantwortlich.
(2) Jede/r Teilnehmer/Teilnehmerin der Volkshochschule haftet für alle von ihm zu
vertretenden Beschädigungen, Verunreinigungen und Verluste in den Räumen
oder am Volkshochschuleigentum. Das gleiche gilt bei Verlust von
Schuleigentum. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Volkshochschule übernimmt gegenüber den Teilnehmerinnen und
Teilnehmern an allen Veranstaltungen der Volkshochschule nur die Haftung für
Unfälle im Umfang ihrer Haftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung,
besonders für Beschädigungen und Abhandenkommen von Gegenständen, ist
ausgeschlossen.
(4) Bei Kursen für Minderjährige bezieht sich die Aufsichtspflicht nur auf die
Kurszeiten.
§ 11 Datenschutz
Zum Zweck der effektiven Teilnehmerbetreuung speichert die Volkshochschule intern
Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten und Bankverbindung. Diese Daten
unterliegen dem Datenschutz und werden nicht weiter gegeben.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.06.1978, zuletzt geändert am 01.07.1987, außer Kraft.
Feldkirchen-Westerham, 10.08.2016
Gemeinde Feldkirchen-Westerham