vhs-Satzung

Satzung der Volkshochschule Feldkirchen-Westerham

Vom 10. August 2016, in Kraft seit 12.08.2016

geändert durch Satzung vom 31.5.2017 in der seit 1.1.2017 gültigen Fassung

Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 

Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham unterhält die Volkshochschule als 

öffentliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Gemeindliche Volkshochschule 

Feldkirchen-Westerham“.

(2) Die Volkshochschule ist Mitglied im Bayerischen Volkshochschulverband.

 

§ 2 Aufgabe

(1) Die Volkshochschule dient der Bildung von Erwachsenen, Jugendlichen und 

Kindern.

(2) Sie ist in ihrer Arbeit an Verfassung und an Gesetz sowie an Rechts- und 

Verwaltungsvorschriften der Gemeinde Feldkirchen-Westerham gebunden. Sie 

arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich nicht richtungsgebunden sowie 

unabhängig von Interessengruppen.

(3) Alle Veranstaltungen müssen vom Geist der Meinungsfreiheit getragen sein.

(4) Die Volkshochschule hat die Aufgabe, ein umfassendes, fachlich und regional 

differenziertes und ausgewogenes Bildungsangebot zu erstellen. Es orientiert 

sich an den individuellen Bedürfnissen und am gesellschaftlichen Bedarf.

(5) Die Volkshochschule steht jedermann offen. Sie ermöglicht allen Einwohnerinnen 

und Einwohnern, auch den Bildungsbenachteiligten den Zugang zur Bildung. Die 

Teilnahme kann an Zugangsvoraussetzungen geknüpft werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 

Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihr nicht 

unterhalten. 

(2) Die Beiträge und sonstige Einnahmen sowie evtl. verbleibende Überschüsse 

dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die 

Volkshochschule ist selbstlos tätig.

(3) Mittel der Volkshochschule dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke 

verwenden werden. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham erhält keine 

Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule.

(4) Die Gemeinde erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Volkshochschule oder 

bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten 

Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Volkshochschule 

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Volkshochschule oder bei Wegfall 

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Volkshochschule an die 

Gemeinde Feldkirchen-Westerham, die es unmittelbar und ausschließlich für 

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 4 Leitung der Volkshochschule

(1) Die Volkshochschule wird durch eine/n hauptamtlichen pädagogischen 

Mitarbeiter/in geleitet. Sie/er ist verantwortlich für die Arbeit der Volkshochschule.

(2) Ihr/ihm obliegt die fachliche Zuständigkeit und Verantwortung sowie die inhaltliche

Verantwortung des Weiterbildungsangebotes.

(3) Der Leiter kann bis zu 5 Vertreter aus der Bevölkerung für ehrenamtliche 

Tätigkeiten benennen.

 

§ 5 Kursleitung, Referentinnen und Referenten

(1) Die Kursleiter und die Referenten üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule 

nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten für die jeweilige Dauer eines 

Arbeitsabschnittes an der Volkshochschule, Referenten für bestimmte 

Veranstaltungen einen Lehrauftrag (Werkvertrag).

(2) Den Kursleitern wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.

(3) Der Leiter/die Leiterin der Volkshochschule beruft nach Möglichkeit regelmäßig 

die Kursleiter zu einer Versammlung ein.

 

§ 6 Organisation

(1) Die Leistungen der Volkshochschule erstrecken sich auf die Durchführung der 

Kurse, Seminare und sonstigen Veranstaltungen entsprechend der 

Ausschreibung.

(2) Organisatorisch bedingte Änderungen wie Wechsel des Veranstaltungsortes, des 

Kursleiters, des Zeitpunkts oder des Kurstermins sind vorbehalten, ebenso eine 

notwendige Kürzung bzw. Absage der Veranstaltungen.

(3) Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch ausgestellt und können im Büro 

der Volkshochschule abgeholt oder mit Freiumschlag zugeschickt werden.

 

§ 7 Teilnahmebedingungen

(1) Der Vertrag zwischen der Teilnehmerin/dem Teilnehmer und der Volkshochschule 

Feldkirchen-Westerham kommt mit der Anmeldung zustande. Die förmliche 

Anmeldung erfolgt schriftlich (per e-mail, Fax oder online), telefonisch oder 

persönlich. Als Anmeldung gilt auch die Bezahlung der Gebühr oder die 

Teilnahme an einer vhs-Veranstaltung.

(2) Es können nur komplette Kurse gebucht werden.

(3) Es erfolgen keine Anmeldebestätigungen. Eine Benachrichtigung an die 

Teilnehmer erfolgt nur, wenn der Kurs belegt ist, die Kursdaten sich ändern oder 

die Veranstaltung ausfällt.

(4) Wird bei Kursbeginn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann nach 

Absprache mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Kurs dennoch 

durchgeführt werden, wenn sich diese mit einer Erhöhung der Gebühren oder mit 

einer Verkürzung der Kursdauer bei gleichbleibenden Gebühren einverstanden 

erklären.

(5) Die Volkshochschule kann von Veranstaltungen zurücktreten, wenn die 

Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die verpflichtete Dozentin bzw. der 

verpflichtete Dozent verhindert ist.

 

§ 8 Teilnehmerentgelte

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Feldkirchen-Westerham werden grundsätzlich Teilnehmergebühren erhoben. Näheres regelt die 

Satzung über die Erhebung von Gebühren (Gebührensatzung vhs Feldkirchen-Westerham). 

 

§ 9 Hausordnung und Hausrecht

(1) Die Volkshochschule ist im Rathaus und anderen Räumen der Gemeinde 

Feldkirchen-Westerham sowie in anderen angemieteten Räumen zu Gast. Die 

Hausordnung der einzelnen Veranstaltungsorte ist Vertragsbestandteil. Die 

Teilnehmerin/der Teilnehmer erkennt sie als verbindlich an.

(2) In allen gemeindlichen Objekten sowie den angemieteten Räumlichkeiten 

herrscht Rauchverbot.

(3) In den Kursräumen ist die Aufstellung der Möbel nicht zu verändern bzw. der 

vorherige Zustand wieder herzustellen.

(4) Schwere Verstöße gegen die Hausordnung berechtigen die Volkshochschule, 

die Teilnehmerin/den Teilnehmer vom weiteren Veranstaltungs-/Kursbesuch

auszuschließen.

 

§ 10 Haftung

(1) Jede/r Teilnehmer/Teilnehmerin der Volkshochschule, bei Minderjährigen die 

Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung des 

Volkshochschuleigentums, das ihnen zur Benutzung überlassen wurde,

verantwortlich.

(2) Jede/r Teilnehmer/Teilnehmerin der Volkshochschule haftet für alle von ihm zu 

vertretenden Beschädigungen, Verunreinigungen und Verluste in den Räumen

oder am Volkshochschuleigentum. Das gleiche gilt bei Verlust von 

Schuleigentum. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter.

(3) Die Volkshochschule übernimmt gegenüber den Teilnehmerinnen und 

Teilnehmern an allen Veranstaltungen der Volkshochschule nur die Haftung für 

Unfälle im Umfang ihrer Haftpflichtversicherung. Eine weitergehende Haftung, 

besonders für Beschädigungen und Abhandenkommen von Gegenständen, ist 

ausgeschlossen.

(4) Bei Kursen für Minderjährige bezieht sich die Aufsichtspflicht nur auf die 

Kurszeiten.

 

§ 11 Datenschutz

Zum Zweck der effektiven Teilnehmerbetreuung speichert die Volkshochschule intern 

Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kontaktdaten und Bankverbindung. Diese Daten 

unterliegen dem Datenschutz und werden nicht weiter gegeben.

 

§ 12 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.06.1978, zuletzt geändert am 01.07.1987, außer Kraft.

Feldkirchen-Westerham, 10.08.2016

Gemeinde Feldkirchen-Westerham

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